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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 16.03.2021 |
| Aktenzeichen: | X R 23/19 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 05.06.2019 |
| Aktenzeichen: | 2 K 1544/17 E |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Abgeltungsteuer, Gesetzeslücke, Kapitaleinkünfte, Kapitalvermögen, Kirchensteuer, Sonderausgaben, Tarif
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Werden Zinseinnahmen zunächst nach dem regulären Einkommensteuertarif besteuert, löst eine spätere Anwendung des gesonderten Tarifs gemäß § 32d Abs. 1 EStG eine Herabsetzung der als Zuschlag zur tariflichen Einkommensteuer festgesetzten Kirchensteuer aus.
Die hiermit verbundene Minderung des Sonderausgabenabzugs für gezahlte Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 EStG ist in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die insoweit geänderte Einkommen- und Kirchensteuerfestsetzung wirksam wird.
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 32a, § 32d Abs. 1 Sätze 3 bis 5, § 51a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2d Satz 1
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05.06.2019 - 2 K 1544/17 E aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

