Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 08.06.2021 |
Aktenzeichen: | VII R 44/19 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.02.2019 |
Aktenzeichen: | 4 K 58/15 |
Schlagzeile: |
Unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und formelle Anforderungen bei fakultativen Steuerermäßigungen
Schlagworte: |
Antrag, Energiesteuer, EuGH-Vorlage, Steuerentlastung, SteuerermäĂigung, Unionsrecht, Unterschrift, VerhältnismäĂigkeitsgrundsatz, Vorabentscheidung, Willenserklärung, Wirksamkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Gilt der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch für die fakultative Steuerermäßigung nach Art. 5 Satz 1 vierter Gedankenstrich RL 2003/96 mit der Folge, dass der Mitgliedstaat die Steuerermäßigung nach Ablauf der in seinem Recht geregelten Antragsfrist nicht verweigern darf, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der zuständigen Behörde noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist?
Normen:
RL 2003/96 Art. 5, Art. 6
EnergieStG § 54
EnergieStV § 100
AO § 47, § 169, § 170 Abs. 1, § 171 Abs. 4
Hinweis: Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsfrage ausgesetzt.