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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 08.06.2021
Aktenzeichen: VII R 44/19

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.02.2019
Aktenzeichen: 4 K 58/15

Schlagzeile:

Unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und formelle Anforderungen bei fakultativen Steuerermäßigungen

Schlagworte:

Antrag, Energiesteuer, EuGH-Vorlage, Steuerentlastung, Steuerermäßigung, Unionsrecht, Unterschrift, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Vorabentscheidung, Willenserklärung, Wirksamkeit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Gilt der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch für die fakultative Steuerermäßigung nach Art. 5 Satz 1 vierter Gedankenstrich RL 2003/96 mit der Folge, dass der Mitgliedstaat die Steuerermäßigung nach Ablauf der in seinem Recht geregelten Antragsfrist nicht verweigern darf, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der zuständigen Behörde noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist?

Normen:

RL 2003/96 Art. 5, Art. 6
EnergieStG § 54
EnergieStV § 100
AO § 47, § 169, § 170 Abs. 1, § 171 Abs. 4

Hinweis: Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsfrage ausgesetzt.

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