Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 30.03.2021 |
Aktenzeichen: | V B 63/20 (AdV) |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.09.2020 |
Aktenzeichen: | 5 V 852/20 A (U) |
Schlagzeile: |
Umfang des Vorsteuerabzugs einer Führungsholding
Schlagworte: |
Aussetzung der Vollziehung, Führungsholding, Leistungsaustausch, Umsatzsteuer, Vergütung, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Aufgrund des beim EuGH unter dem Az. C-98/21 anhängigen Vorabentscheidungsersuchens des BFH vom 23.09.2020 - XI R 22/18 ist ernstlich zweifelhaft, ob der grundsätzliche Vorsteuerabzug einer Führungsholding nach Maßgabe des ausschließlichen Entstehungsgrundes eingeschränkt wird.
2. Der Steuerbarkeit von Beratungsleistungen steht bei summarischer Prüfung nicht entgegen, dass die Vergütung nur im Falle eines Finanzierungserfolgs zu zahlen ist.
FGO § 69 Abs 2 , FGO § 69 Abs 3 , UStG § 2, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 4, EGRL 112/2006 Art 9, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a, UStG VZ 2018
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.09.2020 - 5 V 852/20 A (U) aufgehoben und die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2018 vom 03.02.2020 bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer Entscheidung im Einspruchsverfahren ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.