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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.03.2021
Aktenzeichen: 14 K 47/20

Schlagzeile:

Erlass von Darlehen der KfW beim Aufstiegs-BAföG (vormals Meister-BAföG) führt nicht zu Arbeitslohn

Schlagworte:

AFBG, Arbeitnehmer, Arbeitslohn, Aufstiegs-BAföG, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, BaföG, Darlehen, Darlehenserlass, Erlass, Finanzierung, KfW-Darlehen, Meister-BAföG, Sonstige Leistung, Werbungskosten

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Der Ansatz rückempfangener Beträge, die zuvor als Werbungskosten abgezogen wurden, als steuerpflichtige Einnahmen setzt eine erwerbsbezogene Veranlassung voraus.

2. Ein aufgrund bestandener Fortbildungsprüfung gewährter Darlehenserlass nach § 13b Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) stellt keine Einnahme bei der Einkunftsart dar, bei der die durch das Darlehen finanzierten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren steuermindernd berücksichtigt worden sind.

3. Ein solcher Darlehenserlass nach § 13b Abs. 1 AFBG ist auch nicht als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern.

§ 12 Abs 1 S 1 Nr 1 AFBG, § 13b Abs 1 AFBG, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 22 Nr 3 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2018

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren VI R 9/21
Aufnahme in die Datenbank am 20.08.2021
AFBG § 13b Abs 1 ; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1
Steuerlicher Umgang mit Darlehenserlassen der Kreditanstalt für Wiederaufbau beim sog. Aufstiegs-BAföG (vormals Meister-BAföG) auf der Grundlage des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Stellt ein aufgrund bestandener Fortbildungsprüfung gewährter Darlehenserlass durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der betreffenden Fassung des § 13b Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes keine Einnahme bei der Einkunftsart (hier: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) dar, bei der die durch das Darlehen finanzierten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren steuermindernd in den Vorjahren berücksichtigt worden sind?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 31.03.2021 (14 K 47/20)

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