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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.03.2021
Aktenzeichen: 6 K 2915/17

Schlagzeile:

Finanzämter müssen keine nachträglich erstellte Reinschrift eines Fahrtenbuchs akzeptieren

Schlagworte:

1 %-Regelung, Alkohol, Angemessenheit, Aufmerksamkeit, Bewirtung, Fahrtenbuch, Freiberufler, Luxuswagen, Ordnungsmäßigkeit, Pkw, Privatnutzung, Sportwagen

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ein Fahrtenbuch dient zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt und nicht nur als Erinnerungsstütze für den Steuerpflichtigen.

Handschriftliche Fahrtenbücher müssen demnach lesbar sein, da sie andernfalls ihren Zweck nicht erfüllen können. Es genügt nicht, dass der Steuerpflichtige vorgibt, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können. Eine nachträglich erstellte Reinschrift müssen die Finanzämter nicht akzeptieren.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren VIII R 12/21
Aufnahme in die Datenbank am 20.07.2021
EStG § 18 Abs 1 Nr 1 ; EStG § 6 Abs 1 Nr 4 ; EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 7
Kann die Unleserlichkeit von Fahrtenbüchern durch ein nachträglich erstelltes Transkript geheilt werden mit der Folge, dass die rein betriebliche Nutzung der Fahrzeuge erbracht und ein Privatanteil nach der 1 %-Regelung nicht anzusetzen ist? Kann eine "im Vordergrund stehende private Motivation" ungeachtet der Höhe von Einnahmen und Einkünften und der Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg die Unangemessenheit von Aufwendungen für einen Sportwagen der Luxusklasse begründen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG München Urteil vom 09.03.2021 (6 K 2915/17)

Hinweis: Der BFH muss auch klären, ob es sich beim Ausschank von Alkohol bei Besprechungen bzw. Vertragsabschlüssen um in voller Höhe abzugsfähige Aufmerksamkeiten handelt.

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