Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.02.2021 |
Aktenzeichen: | II R 44/17 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.09.2017 |
Aktenzeichen: | 4 K 801/14 |
Schlagzeile: |
Zurechnung eines Grundstücks für Zwecke der Grundsteuer
Schlagworte: |
Grundsteuer, Grundstück, Vorkaufsrecht, Wirtschaftliches Eigentum, Zurechnung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Für Zwecke der Grundsteuer ist das Grundstück gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ausnahmsweise dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen.
2. Grundstückseigentümer und Vorkaufsberechtigter können den Übergang von Nutzen und Lasten abweichend von den in dem ursprünglichen Kaufvertrag festgelegten Bedingungen auf einen späteren Zeitpunkt festlegen.
GrStG § 10
BewG § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2
AO § 39
BGB § 464 Abs. 2
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.09.2017 - 4 K 801/14, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 20.02.2014 sowie die Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide auf den 01.01.2007 vom 11.11.2010 und vom 10.12.2010 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.