Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen
Datenschutzerklärung




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.04.2021
Aktenzeichen: VIII R 46/18

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.10.2018
Aktenzeichen: 6 K 49/17

Schlagzeile:

Verfahrensaussetzung bei zweifelhafter Annahme einer typisch stillen Gesellschaft

Schlagworte:

Abgeltungsteuer, Aussetzung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Mitunternehmerschaft, Nahestehende Person, Stille Beteiligung, Stille Gesellschaft, typisch stille Gesellschaft, Verfahrensaussetzung, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Erscheint es möglich, dass Einnahmen aus einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen einer Mitunternehmerschaft erzielt werden, muss das FG das Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides, in dem Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfasst sind, gemäß § 74 FGO aussetzen, bis durch einen -- positiven oder negativen -- Bescheid entschieden ist, ob eine gesonderte und einheitliche Feststellung geboten ist. Unterbleibt dies, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des
Verfahrens vor.

2. Bleibt das Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters hinter der Rechtsstellung zurück, die das HGB dem Kommanditisten zuweist, ist gleichwohl von einem atypisch stillen Gesellschaftsverhältnis auszugehen, wenn die Möglichkeit des stillen Gesellschafters zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist. Diese Möglichkeit kann sich bei einer GmbH & Still auch aus der Stellung des stillen Gesellschafters als Geschäftsführer oder Prokurist der GmbH ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 13.07.2017 - IV R 41/14, BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133).

FGO § 74
AO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.10.2018 - 6 K 49/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen