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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.10.2020
Aktenzeichen: 5 K 1613/17

Schlagzeile:

Abzug von Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben bzw. als außergewöhnliche Belastungen

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastungen, Betriebsausgaben, Freispruch, Privat, Steuerhinterziehung, Strafverteidigung, Strafverteidigungskosten, Umsatzsteuer, Veranlassungszusammenhang, Vorsteuer, Zwangsläufigkeit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ein Finanzgericht (FG) darf bei einer Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens annehmen, dass die Kosten für die Strafverteidigung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung regelmäßig privat veranlasst und die Kosten damit nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revision lautet: X R 34/20
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren X R 34/20
Aufnahme in die Datenbank am 20.05.2021
AO § 370 Abs 1 Nr 1 ; EStG § 4 Abs 4 ; EStG § 33 ; StPO § 153a ; StPO § 467
Auf welcher Grundlage ist die Prüfung des für den Betriebsausgabenabzugs von Strafverteidigerkosten erforderlichen ausschließlichen und unmittelbaren Veranlassungszusammenhangs zur betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in Fällen, in denen aufgrund der Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens nach § 153a StPO weder eine Verurteilung noch ein Freispruch des Steuerpflichtigen erfolgt, vorzunehmen?
Darf ein FG annehmen, dass Strafverteidigungskosten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung regelmäßig privat veranlasst sind und damit die Kosten steuerlich nicht zum Abzug zuzulassen und ein Vorsteueranspruch zu versagen ist?
Sind Kosten, die ein Mandant seinen Verteidigern aufgrund einer Vergütungs-/Honorarvereinbarung zahlt, die die gesetzlichen Gebührenordnungen (RVG oder Steuerberatergebührenverordnung) übersteigen, nicht zwangsläufig?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.10.2020 (5 K 1613/17)

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