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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.10.2020
Aktenzeichen: X R 32/18

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.09.2018
Aktenzeichen: 1 K 189/16

Schlagzeile:

Berücksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleisteten Beiträgen für eine rückgedeckte Unterstützungskasse als Betriebsausgabe

Schlagworte:

Altersversorgung, Angemessenheit, Barlohnumwandlung, Betriebsausgabe, Ehegattenarbeitsverhältnis, Entgeltumwandlung, Fremdvergleich, Nur-Pension, Rückdeckungsversicherung, Überversorgung, Unterstützungskasse

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Werden im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers teilweise zum Zweck betrieblicher Altersvorsorge in Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgewandelt, ist die Entgeltumwandlung grundsätzlich am Maßstab des Fremdvergleichs zu messen.

2. Für die Fremdvergleichsprüfung bei Entgeltumwandlungen ist insbesondere das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen regelmäßig anzunehmender Angemessenheit und nur ausnahmsweise gegebener Unangemessenheit der Umgestaltung der Entlohnung des Arbeitsverhältnisses zu beachten.

3. Eine insoweit unangemessene Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses kommt bei sprunghaften Gehaltsanhebungen im Vorfeld der Entgeltumwandlung, bei einer "Nur-Pension" oder bei mit Risiko und Kostensteigerungen für das Unternehmen verbundenen Zusagen in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 07.03.2018 - I R 89/15, Rz 26).

4. Im Fall echter nicht unangemessener Barlohnumwandlungen sind Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse betrieblich veranlasst und ohne Prüfung einer sog. Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 10.06.2008 - VIII R 68/06, unter II.3., Rz 22 f.).

EStG § 4d Abs. 1 Satz 1
BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 1a Abs. 1 Satz 1

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13.09.2018 - 1 K 189/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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