Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.10.2020 |
Aktenzeichen: | VI R 36/18 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.07.2018 |
Aktenzeichen: | 4 K 2812/17 |
Schlagzeile: |
Erste Tätigkeitsstätte eines Werksbahn-Lokomotivführers nach neuem Reisekostenrecht
Schlagworte: |
Auswärtstätigkeit, Erste Tätigkeitsstätte, Fahrtätigkeit, Lokomotivführer, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Weiträumiges Tätigkeitsgebiet, Werksbahn, Zuordnung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Das firmeneigene Schienennetz, das ein Lokomotivführer mit der firmeneigenen Eisenbahn (Werksbahn) seines Arbeitgebers befährt, ist eine – wenn auch großräumige – erste Tätigkeitsstätte (Anschluss an Senatsurteil vom 10.03.2015 - VI R 87/13).
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 , EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a , EStG § 9 Abs 4 , EStG § 9 Abs 4a , EStG VZ 2015
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.07.2018 - 4 K 2812/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.