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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 15.07.2020 |
| Aktenzeichen: | III R 68/18 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 18.10.2018 |
| Aktenzeichen: | 10 K 4079/16 G |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
atypisch stille Gesellschaft, Atypische stille Gesellschaft, Freibetrag, Gewerbesteuer, GmbH & atypisch Still
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Wichtig für: |
Schiffseigner
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Kurzkommentar2: |
1. Nimmt eine GmbH im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter auf, so ist der für Einzelunternehmen und Personengesellschaften geltende Freibetrag von 24.500 € in dem an die GmbH als Geschäftsherrn zu adressierenden, die GmbH & atypisch Still betreffenden Gewerbesteuermessbescheid zu berücksichtigen.
2. Der GmbH selbst steht der Freibetrag nicht zu; der aufgrund des von ihr vor der Aufnahme des stillen Gesellschafters erzielten Gewinns ermittelte Gewerbeertrag ist daher nicht zu kürzen.
GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
Tenor:
Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18.10.2018 10 K 4079/16 G wird aufge-hoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

