Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.11.2020 |
Aktenzeichen: | VI R 28/18 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.09.2017 |
Aktenzeichen: | 4 K 1702/16 |
Schlagzeile: |
Anforderungen an die steuerliche Anerkennung eines geringfügigen Ehegattenarbeitsverhältnisses
Schlagworte: |
Arbeitsleistung, Arbeitszeit, Ehegattenarbeitsverhältnis, Ehegatten-Arbeitsverhältnis, Fremdvergleich, Gerichtsvollzieher, Geringfügige Beschäftigung, Nachweis, Obergerichtsvollzieher, Stundenzettel, Unterarbeitsverhältnis, Werbungskosten
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Lohnzahlungen an einen im Beruf des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits die Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2. Bei der nicht vollzeitigen Beschäftigung Angehöriger sind Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses unschädlich, wenn die konkrete Arbeitszeit des Angehörigen von den beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abhängt und Unklarheiten deshalb auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses und nicht auf eine unübliche Gestaltung zurückzuführen sind.
3. Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit, z.B. Stundenzettel, dienen lediglich Beweiszwecken. Sie sind für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen daher nicht zwingend erforderlich.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1, § 12 Nr. 2
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.09.2017 - 4 K 1702/16 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.