Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.10.2019 |
Aktenzeichen: | 13 K 201/17 |
Schlagzeile: |
Nachträgliche Herstellungs- oder Anschaffungskosten für denkmalgeschützte Gebäude
Schlagworte: |
Abschreibung, Absetzung für Abnutzung, Anschaffungskosten, Bemessungsgrundlage, Denkmalschutz, Eigentumswohnung, Herstellungskosten, Nachträgliche Anschaffungskosten, nachträgliche Herstellungskosten, Stellplatz, Tiefgarage
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Nachträgliche Herstellungs- oder Anschaffungskosten, die nach Ende des Begünstigungszeitraums des § 7i EStG für denkmalgeschützte Gebäude entstehen, sind der Abschreibungs-Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 4 und Abs. 5 EStG hinzuzurechnen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der Revision beim Bundesfinanzhof lautet IX R 14/20.
Der BFH muss über die folgenden Rechtsfragen befinden:
Zur Frage der AfA für den nachträglichen Erwerb eines Tiefgaragenstellplatzes (2015), der in einem einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang zur 1999 erworbenen, denkmalgeschützten Mietwohnung steht.
Kann dieser Vorgang - ohne Berücksichtigung des tatsächlich vorhandenen AfA-Volumen der Wohnung (§ 7 Abs. 5 EStG- AfA-Volumen vorhanden / § 7i EStG-AfA-Volumen schon verbraucht) - dazu führen, dass sich als neue AfA-BMG für die Wohnung inkl. Tiefgaragenstellplatz eine Bezugsgröße aus den ursprünglichen Anschaffungskosten der Wohnung und den nachträglichen Anschaffungskosten für den Erwerb der Tiefgarage bildet, auf die sodann der bisherige AfA-Satz nach § 7 Abs. 5 EStG angewendet wird?