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Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 29.10.2020 |
| Aktenzeichen: | 11 K 21/20 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Berichtigung, Biogasanlage, Entgeltlchkeit, Marktwert, Marktwertmethode, Strom, Umsatzsteuer, Unentgeltliche Wertabgabe, Unentgeltlichkeit, Vorsteuerabzug, Vorsteuerberichtigung, Wärme, Wärmelieferung
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
1. Beabsichtigt der Betreiber einer Biogasanlage bei deren Errichtung, die anfallende Wärme unentgeltlich an Dritte abzugeben, führen die Wärmelieferungen nicht zu unentgeltlichen Wertabgaben, weil der Betreiber insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
2. Vereinbart der Betreiber mit den Abnehmern der Wärme lediglich einen symbolischen Preis, so wird durch eine nachträglich vereinbarte Preiserhöhung die Unentgeltlichkeit nicht tangiert.
3. Die Kürzung der abzugsfähigen Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG kann nach der Marktwertmethode unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Preise für Strom und Wärme vorgenommen werden.
4. Eine Berichtigung der Vorsteuer nach § 15 a UStG hinsichtlich der ursprünglich zu Unrecht für die Errichtungsaufwendungen in Anspruch genommenen Vorsteuerbeträge scheidet aus.
§ 15a Abs 1 UStG, § 15 Abs 4 UStG, § 3 Abs 1b Nr 3 UStG
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der Revision beim Bundesfinanzhof lautet V R 45/20.

