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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.09.2020
Aktenzeichen: VI R 11/19

Vorinstanz:

Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.05.2018
Aktenzeichen: 6 K 1218/17

Schlagzeile:

Schlagworte:

Erste Tätigkeitsstätte, Reisekosten, Rettungsassistent, Rettungsdienst, Rettungswache, Verpflegungsmehraufwand, Weiträumiges Tätigkeitsgebiet, Zuordnung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar2:

Die Rettungswache, der ein Rettungsassistent zugeordnet ist, ist dessen erste Tätigkeitsstätte, wenn er dort arbeitstäglich vor dem Einsatz auf dem Rettungsfahrzeug vorbereitende Tätigkeiten vornimmt (z.B. Überprüfung des Rettungsfahrzeugs in Bezug auf Sauberkeit und ordnungsgemäße Bestückung mit Medikamenten und sonstigem (Verbrauchs-)Material, im Bedarfsfall Reinigung sowie Bestückung des Fahrzeugs mit fehlenden Medikamenten und fehlendem (Verbrauchs )Material).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a, § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4a


Hinweis:

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.09.2020 VI R 10/19.

Hinweis:

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.09.2020 VI R 10/19.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 03.05.2018 - 6 K 1218/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.


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