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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.09.2020
Aktenzeichen: I R 80/16

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.06.2016
Aktenzeichen: 6 K 1213/14

Schlagzeile:

Kein Veranlagungswahlrecht für Lohneinkünfte eines beschränkt steuerpflichtigen US-Amerikaners

Schlagworte:

Abkommensrecht, Abkommensüberschreibung, Antragsveranlagung, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Beschränkte Steuerpflicht, DBA USA, Diskriminierungsverbot, Doppelbesteuerung, Drittstaat, Niederlande, Treaty Override, Überschreibung, Unionsrecht, USA, Veranlagungswahlrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Einem in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen US-amerikanischen Staatsangehörigen steht das Veranlagungswahlrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. B i.V.m. Satz 7 EStG auch dann nicht zu, wenn er in einem EU- oder EWR-Staat (hier: Niederlande) wohnt. Aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 DBA-USA 1989/2008 ergibt sich insoweit kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit einem beschränkt steuerpflichtigen deutschen Staatsangehörigen.

2. Im Rahmen der Prüfung der "gleichen Verhältnisse" i.S. von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1989/2008 sind nicht nur die tatsächlichen Umstände, sondern auch die rechtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, die für die jeweilige Besteuerung maßgeblich sind. Im Fall des § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG sind dies die auf Unionsrecht (Arbeitnehmerfreizügigkeit) beruhende Verpflichtung Deutschlands zur Schaffung des Veranlagungswahlrechts und die Begrenzung der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten.

3. Eine abkommensdurchbrechende Wirkung eines Gesetzes ("Treaty override") kann nur angenommen werden, wenn der Wille zur Abkommensüberschreibung im Wortlaut der Norm zum Ausdruck kommt oder durch Auslegung zweifelsfrei zu ermitteln ist. Eine Rangfolge zwischen Normen des innerstaatlichen Steuerrechts und des Abkommensrechts kann daher nicht allein an der zeitlichen Reihenfolge ihres jeweiligen Inkrafttretens festgemacht werden.

EStG § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b, Abs. 2 Satz 7
DBA-USA 1989/2008 Art. 24 Abs. 1
AO § 2

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 07.06.2016 - 6 K 1213/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

BVerfG-Az: 2 BvR 148/21

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