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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.02.2020
Aktenzeichen: I R 19/17

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.02.2017
Aktenzeichen: 5 K 9/15

Schlagzeile:

Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf unbesicherte Darlehens- und Zinsforderung im Konzern

Schlagworte:

Abschreibung, Abzugsverbot, Außensteuerrecht, Bruttoausweis, Darlehen, DBA-Türkei, Doppelbesteuerung, Drittstaat, Einkünftekorrektur, Fremdvergleich, Gewinnfeststellungsbescheid, Konzern, Mitunternehmerschaft, Nettoausweis, OECD-MustAbk, Preisberichtigung, Sperrwirkung, Teilwertabschreibung, Unionsrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-Türkei 2011) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehens- und Zinsforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 - I R 73/16,.

2. Einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG steht bei Geschäftsbeziehungen mit Tochtergesellschaften aus Drittstaaten das Unionsrecht nicht entgegen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 - I R 51/17 und der Folgeurteile vom 19.06.2019 - I R 5/17 und vom 14.08.2019 - I R 14/18).

3. § 68 Satz 1 FGO ist anwendbar, wenn das Finanzamt in dem Gewinnfeststellungsbescheid einer Mitunternehmerschaft, den es während des gegen den ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheid gerichteten Klageverfahrens erlässt, für die streitige Korrektur einer gewinnmindernden Teilwertabschreibung nicht mehr auf § 1 Abs. 1 AStG, sondern auf § 8b Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 KStG abstellt, und gleichzeitig den Nettoausweis der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einen Bruttoausweis mit gesonderter Feststellung der unter § 8b KStG fallenden Einkünfte ändert.

AStG § 1 Abs. 1, Abs. 5
KStG § 8b Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 Satz 1
OECD-MustAbk Art. 9 Abs. 1
DBA-Türkei 2011 Art. 9 Abs. 1
AEUV Art. 63, Art. 64 Abs. 1
FGO § 68 Satz 1
AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 174 Abs. 4, § 179 Abs. 3, § 181 Abs. 1 Satz 1

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 09.02.2017 - 5 K 9/15, soweit es den Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 10.10.2016 betrifft, sowie der Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 10.10.2016 aufgehoben.

Der Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 22.11.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.12.2014 wird dahin geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ... € betragen.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die in dem Bescheid festzustellenden Beträge entsprechend anzupassen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Kosten des Klageverfahrens haben die Klägerin zu 93 % und der Beklagte zu 7 % zu tragen.

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