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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.07.2020
Aktenzeichen: VIII R 37/16

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.02.2016
Aktenzeichen: 4 K 2334/13

Schlagzeile:

Berücksichtigung von Abschreibung bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer im Ausland belegenen Immobilie

Schlagworte:

Abschreibung, Absetzung für Abnutzung, Anschaffungskosten, Ausland, DBA-Großbritannien, Doppelbesteuerung, Fonds, Gewinnermittlung, Grundstück, Herstellungskosten, Immobilie, Investmentfonds, Private Veräußerungsgeschäfte, Spezial-Sondervermögen, Veräußerung, Veräußerungsgewinn, Vermietung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Zu den ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Spezial-Sondervermögens gehören u.a. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 EStG, auch wenn diese aus einem ausländischen Staat stammen.

2. Liegt ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG vor und gehört der Gewinn aus der Veräußerung der im Ausland belegenen Immobilie nicht zu den gemäß DBA freizustellenden Einkünften, erfolgt die Gewinnermittlung nach § 23 Abs. 3 EStG.

3. Wurden bei der Ermittlung der zunächst erzielten, gemäß DBA freigestellten Einkünfte aus der Vermietung der ausländischen Immobilie deutsche Abschreibung (AfA) abgezogen, führt dies im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung der Immobilie nicht notwendig zu einer Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG. Eine solche Minderung unterbleibt, wenn zwar die Ermittlung der nach DBA freigestellten Vermietungseinkünfte unter Abzug der deutschen AfA erfolgt ist, die Einkünfte aber weder für die Ermittlung der Einkünfte der Anleger des Fonds als Steuersatzbemessungsgrundlage relevant waren, noch in die körperschaftsteuerliche Ermittlung des Einkommens der Fondsanleger Eingang gefunden haben.

InvStG § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c, § 15 Abs. 1 Satz 3
EStG § 23 Abs. 1, Abs. 3 Satz 4
DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. III Abs. 1, Art. XII Abs. 2, Art. XVIII Abs. 2 Buchst. A

Tenor:

Die Revision des Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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