Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.07.2020 |
Aktenzeichen: | III R 24/18 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.03.2018 |
Aktenzeichen: | 1 K 243/15 |
Schlagzeile: |
Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den Herstellungskosten unterjährig ausgeschiedenen Umlaufvermögens gehören
Schlagworte: |
Anlagevermögen, Gewerbesteuer, Herstellungskosten, Hinzurechnung, Miete, Mietzins, Pacht, Umlaufvermögen
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. D GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind.
2. Insoweit reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden und deshalb hätte aktiviert werden müssen.
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d
HGB § 255 Abs. 2, Abs. 3, § 266 Abs. 2 Buchst. B
GG Art. 3 Abs. 1
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21.03.2018 - 1 K 243/15 aufgehoben. Der Bescheid vom 18.10.2017 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag 2008 auf 7.181 € herabgesetzt wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.