Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.02.2020 |
Aktenzeichen: | IX R 18/19 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.02.2019 |
Aktenzeichen: | 11 K 1800/16 |
Schlagzeile: |
Ermittlung der Anschaffungskosten bei Veräußerung eines Teils von zu verschiedenen Preisen erworbenen Stückaktien
Schlagworte: |
Aktie, Aktien, Anschaffungskosten, Anschaffungspreis, Stückaktie, Veräußerung, Veräußerungsgewinn, Wesentliche Beteiligung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Identifiziert der Steuerpflichtige bei der Veräußerung die zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworbenen Stückaktien, sind für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 EStG die tatsächlichen Anschaffungskosten der veräußerten Stückaktien maßgebend.
EStG § 17 Abs 1 , EStG § 17 Abs 2 , HGB § 255 Abs 1 , BGB § 133 , BGB § 157 , EStG VZ 2013
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 19.02.2019 - 11 K 1800/16 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 17.05.2016 dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG in Höhe von 0 € auf 154.000 € festgesetzt wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.