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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 27.04.2020 |
| Aktenzeichen: | IX E 7/20 |
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Schlagzeile: |
Streitwert im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung
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Schlagworte: |
Feststellungsverfahren, Gerichtskosten, Kostenfestsetzung, Streitwert
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften und anderen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für den Feststellungsbeteiligten. Diese ist grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen.
FGO § 52 Abs 1 , GKG § 66
Tenor:
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs - Kostenstelle - vom 20.02.2020 - KostL 1275/19 (IX B 21/19) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

