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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 27.04.2020
Aktenzeichen: IX E 7/20

Schlagzeile:

Streitwert im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung

Schlagworte:

Feststellungsverfahren, Gerichtskosten, Kostenfestsetzung, Streitwert

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften und anderen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für den Feststellungsbeteiligten. Diese ist grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen.

FGO § 52 Abs 1 , GKG § 66

Tenor:

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs - Kostenstelle - vom 20.02.2020 - KostL 1275/19 (IX B 21/19) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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