Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 03.06.2020 |
Aktenzeichen: | II B 54/19 |
Vorinstanz: |
FG Mecklenburg-Vorpommern |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.06.2019 |
Aktenzeichen: | 3 K 215/14 |
Schlagzeile: |
Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör
Schlagworte: |
Bemessungsgrundlage, Bestimmtheit, Geschäftsverteilungsplan, Gesetzlicher Richter, Grunderwerbsteuer, Zubehör
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Der Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
2. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen. Es ist Aufgabe des Tatrichters, diese Zweckbestimmung festzustellen.
3. Eine unzureichende Einführung der ehrenamtlichen Richter in den Sach- und Streitstand kann einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter begründen, wenn einer der ehrenamtlichen Richter in der mündlichen Verhandlung deutliche Anzeichen dafür zeigt, dass er der Verhandlung physisch oder psychisch nicht folgen kann.
4. Die Zuteilung von Streitsachen verletzt nicht den gesetzlichen Richter, wenn sowohl der gerichtsinterne Geschäftsverteilungsplan als auch der Geschäftsverteilungsplan des zuständigen Senats keine Lücken oder Unbestimmtheiten hinsichtlich der Verfahrenszuteilung aufweisen und kein vermeidbarer gerichtsinterner Anwendungsspielraum besteht, der die Gefahr manipulativen Eingreifens durch die mit der Zuteilung befassten Gerichtspersonen begründet.
FGO § 4, § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1, Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1
BGB § 97 Abs. 1 Satz 1, § 98 Nr. 1
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GrEStG § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
GVG § 16, § 21e Abs. 1 Satz 1, § 21g Abs. 1 und Abs. 2
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 05.06.2019 - 3 K 215/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.