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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 05.05.2020 |
| Aktenzeichen: | XI R 33/19 |
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Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 18.09.2019 |
| Aktenzeichen: | 3 K 1555/17 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Büroorganisation, Erkrankung, Frist, Fristenkontrollbuch, Krankheit, Verfahrensrecht, Vertreter
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
1. Wer wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, muss sein Büro so organisieren, dass Fristen auch für den Fall eines plötzlich auftretenden Krankheitsschubes ordnungsgemäß gewahrt werden können (z.B. durch Bereithaltung eines Vertreters).
2. Unerlässliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation ist außerdem ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung, in der der Ablauf sämtlicher Fristen vermerkt und eine Frist erst nach Vornahme der zu ihrer Einhaltung erforderlichen Handlung gestrichen wird.
FGO § 120 Abs 2 S 1 , FGO § 120 Abs 2 S 3 , FGO § 120 Abs 3 Nr 2 , FGO § 56 Abs 1 , FGO § 155 S 1 , ZPO § 85 Abs 2
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.09.2019 - 3 K 1555/17 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

