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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 11.03.2020 |
| Aktenzeichen: | VI R 26/18 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 08.05.2018 |
| Aktenzeichen: | 6 K 2979/17 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Altersgrenze, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Bundeseisenbahnvermögen, Fahrvergünstigung, Gegenleistung, Geldwerter Vorteil, Ruhestandsbeamte, Versorgungsbezug, Versorgungsbezüge
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
1. Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze i.S. von § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG setzen voraus, dass der Steuerpflichtige wegen Erreichens der Altersgrenze von der Verpflichtung zu Dienstleistungen entbunden ist (Anschluss an Senatsurteil vom 06.02.2013 - VI R 28/11).
2. Fahrvergünstigungen für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens sind Versorgungsbezüge, da sie keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Ruhestandsbeamten darstellen, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden. Dies gilt auch, wenn die Fahrvergünstigungen aufgrund eines vor Erreichens der Altersgrenze abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrags geleistet werden.
EStG § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a, § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 08.05.2018 - 6 K 2979/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

