Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.02.2020 |
Aktenzeichen: | II R 1/16 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.11.2015 |
Aktenzeichen: | 1 K 1059/14 |
Schlagzeile: |
Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des Pflichtteilsverpflichteten
Schlagworte: |
Erbschaftsteuer, Fiktion, Konfusion, Nachlassverbindlichkeit, Pflichtteilsanspruch, Verjährung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung des Pflichtteils fiktiv nachzuholen.
2. Die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG reicht jedoch nicht so weit, dass der zivilrechtlich aufgrund Konfusion erloschene Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verjährt war.
ErbStG § 10 Abs. 3, Abs. 5
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 03.11.2015 - 1 K 1059/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.