Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.11.2019 |
Aktenzeichen: | I R 46/17 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.05.2017 |
Aktenzeichen: | 4 K 63/17 |
Schlagzeile: |
Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen
Schlagworte: |
Bauabzugsteuer, Bauleistung, Bauleistungen, Bauwerk, Betriebsvorrichtung, Dienstleistungsfreiheit, Freiland-Photovoltaikanlage, Gebäude, Nacherhebung, Photovoltaik, Photovoltaikanlage, Scheinbestandteil, technische Anlage, unbewegliches Wirtschaftsgut, Unionsrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Bauabzugsteuer i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen anfallen, da die Begriffe Bauwerk und Bauleistung normspezifisch auszulegen sind. Die der Bauabzugsteuer unterliegenden Bauwerke sind insbesondere nicht auf Gebäude oder unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt, sondern kommen auch bei Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und technischen Anlagen in Betracht.
2. Ob die Einkünfte des Leistenden in Deutschland steuerpflichtig sind, spielt für die Bauabzugsteuer grundsätzlich keine Rolle.
3. Die Bauabzugsteuer ist mit Unionsrecht vereinbar, da die dadurch verursachte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Steuerbeitreibung gerechtfertigt ist.
EStG § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 sowie Abs. 3, § 48a Abs. 1, § 48b, § 48c Abs. 2, 3, § 48d Abs. 1 Satz 1 und Satz 6
AO § 20a, § 21 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1
AEUV Art. 56
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16.05.2017 - 4 K 63/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.