Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.01.2020 |
Aktenzeichen: | II R 41/17 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.01.2017 |
Aktenzeichen: | 4 K 1641/15 Erb |
Schlagzeile: |
Pflegekosten für die Grabstätte Dritter als Nachlassverbindlichkeiten
Schlagworte: |
Erbschaftsteuer, Grabpflege, Grabstätte, Nachlassverbindlichkeit, Pflegekosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
1. Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte, in der nicht der Erblasser, sondern dritte Personen bestattet sind, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, wenn sich bereits der Erblasser für die Dauer des Nutzungsrechts zur Pflege verpflichtet hatte und diese Pflicht auf den Erben übergegangen ist.
2. Abzugsfähig sind die am Bestattungsort üblichen Grabpflegekosten für die Laufzeit des Grabnutzungsrechts. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
AO § 162 Abs. 1
BewG § 13 Abs. 1 Satz 1
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3, § 11, § 12 Abs. 1