Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.11.2018 |
Aktenzeichen: | II R 63/15 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.06.2014 |
Aktenzeichen: | 12 K 1045/13 |
Schlagzeile: |
Bemessungsgrundlage für Solidaritätszuschlag darf ohne Steuerermäßigung nach § 35 EStG ermittelt werden
Schlagworte: |
Anrechnung, Bemessungsgrundlage, Ergänzungsabgabe, Gestaltungsspielraum, Gewerbliche Einkünfte, Solidaritätszuschlag, Steuerermäßigung, Typisierung, Typisierungsbefugnis, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Steuerberater
Kurzkommentar: |
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, soweit er nicht auf gewerbliche Einkünfte entfällt, ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist.
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
FGO § 68 Satz 1, § 121 Satz 1, § 122 Abs. 2 Satz 1, § 127
EStG § 2 Abs. 6, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, § 32 Abs. 6, § 32d Abs. 1, § 35, § 51a Abs. 2 Satz 3, § 52 Abs. 50a Satz 2
SolZG § 1 Abs. 5 Satz 1, § 3, § 4
GG Art. 3
Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag war im Jahre 2011 verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die Kläger erzielten im Jahre 2011 Einkünfte u.a. aus nichtselbständiger Arbeit und in geringem Umfange aus Gewerbebetrieb, für die Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag festgesetzt wurden. Sie begehrten, aus Gründen der Gleichbehandlung den Solidaritätszuschlag für ihre gesamten Einkünfte so zu berechnen, als handele es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In diesem Falle wäre nämlich Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet worden und der Solidaritätszuschlag wäre im Ergebnis geringer ausgefallen.
Der BFH hat die Erhebung des Solidaritätszuschlages im Jahre 2011 für verfassungsgemäß erachtet. Er hat auch die geringere Belastung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim Solidaritätszuschlag mit Blick auf deren typische Gesamtbelastung durch Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer nicht beanstandet.
Die Entscheidung misst dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers für die Erhebung der Ergänzungsabgabe sowie seiner Typisierungsbefugnis für deren Ausgestaltung maßgebende Bedeutung zu.
Hinweise:
1. Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.11.2018 II R 64/15.
2. Die Entscheidung wurde nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt.