Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.04.2019 |
Aktenzeichen: | I R 20/16 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.02.2016 |
Aktenzeichen: | 11 K 12212/13 |
Schlagzeile: |
Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf
Schlagworte: |
Anteilsverkauf, Devisentermingeschäft, Fremdwährung, Körperschaftsteuer, Steuerfreiheit, Veräußerungsgewinn, Währungskurs, Währungskurssicherung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf ist der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Veräußerungserlös abgeschlossen hat, als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen.
Hinweis:
Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 02.04.2008 IX R 73/04
Norm:
KStG § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2