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Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 09.05.2019 |
| Aktenzeichen: | 6 K 32/19 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Bürgschaft, Insolvenzanfechtung, Nachträgliche Werbungskosten, Werbungskosten
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Wichtig für: |
Arbeitnehmer
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Kurzkommentar2: |
1. Grundsätzlich können Kosten für die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachten werden. Entscheidend für die Qualifizierung als Werbungskosten ist der Zeitpunkt, in dem das Bürgschaftsversprechen gegeben wird.
2. Kosten aus Insolvenzanfechtungen können ebenfalls nachträgliche Werbungskosten darstellen, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf vorliegt und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt worden sind.
Normen: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 19
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

