Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 27.03.2019 |
Aktenzeichen: | V R 43/17 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2016 |
Aktenzeichen: | 6 K 460/16 |
Schlagzeile: |
Vorsteueraufteilung bei gemischter Nutzung und Ausstattungsunterschieden
Schlagworte: |
Aufteilung, Ausstattung, Flächenschlüssel, gemischte Nutzung, Umsatzschlüssel, Umsatzsteuer, Vorsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ausstattungsunterschiede, die der Anwendung des Flächenschlüssels im Rahmen von § 15 Abs. 4 UStG entgegenstehen, bestehen auch bei Flächen, die sich innerhalb und außerhalb eines Gebäudes befinden und bei denen die Flächen außerhalb des Gebäudes weder über ein Dach noch über Wände verfügen.
FGO § 126a; UStG § 15 Abs. 4
Hintergrund: Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall grundsätzlich nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Demgegenüber sind Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.
Ausstattungsunterschiede, die der Anwendung des Flächenschlüssels im Rahmen von § 15 Abs. 4 UStG entgegenstehen, bestehen auch bei Flächen, die sich - wie im Streitfall - innerhalb und außerhalb eines Gebäudes befinden und bei denen die Flächen außerhalb des Gebäudes weder über ein Dach noch über Wände verfügen.