Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.09.2018 |
Aktenzeichen: | II R 57/15 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.10.2015 |
Aktenzeichen: | 4 K 269/15 F |
Schlagzeile: |
Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Zahl der Beschäftigten für Zwecke der Schenkungsteuer
Schlagworte: |
Ausgangslohnsumme, Einspruch, Klage, Lohnsumme, Schenkungsteuer, Steuerbefreiung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Feststellung der Ausgangslohnsumme und die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten i.S. des § 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG sind zwei getrennte Feststellungen, die jeweils eigenständig einer Überprüfung im Einspruchs- und Klageverfahren zugänglich sind.
2. Allein aus der Feststellung einer Ausgangslohnsumme lässt sich regelmäßig nicht herleiten, ob der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat und die Steuerbefreiung daher nach § 13a Abs. 1 ErbStG der Lohnsummenbeschränkung unterliegt.
ErbStG 2012 § 13a Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 4