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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.09.2018
Aktenzeichen: II R 57/15

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.10.2015
Aktenzeichen: 4 K 269/15 F

Schlagzeile:

Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Zahl der Beschäftigten für Zwecke der Schenkungsteuer

Schlagworte:

Ausgangslohnsumme, Einspruch, Klage, Lohnsumme, Schenkungsteuer, Steuerbefreiung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Feststellung der Ausgangslohnsumme und die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten i.S. des § 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG sind zwei getrennte Feststellungen, die jeweils eigenständig einer Überprüfung im Einspruchs- und Klageverfahren zugänglich sind.

2. Allein aus der Feststellung einer Ausgangslohnsumme lässt sich regelmäßig nicht herleiten, ob der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat und die Steuerbefreiung daher nach § 13a Abs. 1 ErbStG der Lohnsummenbeschränkung unterliegt.

ErbStG 2012 § 13a Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 4

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