Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.05.2018 |
Aktenzeichen: | I R 31/16 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.04.2016 |
Aktenzeichen: | 6 K 1947/14 K,G |
Schlagzeile: |
Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin
Schlagworte: |
Abwärtsverschmelzung, Auflösungsgewinn, Buchwert, Diskriminierungsverbot, Fusionsrichtlinie, Grundfreiheiten, Stille Reserven, Umwandlung, Verschmelzung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften kann zu einem steuerfreien Auflösungsgewinn i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG führen, von dem 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten.
2. Die Verschmelzung einer Mutterkapitalgesellschaft, deren Anteilseignerin im Ausland ansässig ist, auf ihre Tochtergesellschaft (Abwärtsverschmelzung) kann nur dann ohne Aufdeckung stiller Reserven vollzogen werden, wenn die Besteuerung der stillen Reserven der Muttergesellschaft sichergestellt ist.
3. Da bei einer Abwärtsverschmelzung die zum Vermögen der Muttergesellschaft gehörende Beteiligung an der Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft auf deren Anteilseigner übergeht, kommt es für den Buchwertansatz in der steuerlichen Schlussbilanz der Muttergesellschaft darauf an, ob beim Anteilseigner die stillen Reserven des auf ihn übergegangenen Wirtschaftsguts "Beteiligung" weiterhin dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen.
4. Das Diskriminierungsverbot aus Art. 24 Abs. 4 DBA USA 1989 steht dem Ansatz nicht abziehbarer Betriebsausgaben in Höhe von 5 % des Auflösungsgewinns nicht entgegen, wenn Anteilseignerin der übertragenden Muttergesellschaft eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft ist.
5. Gleiches gilt im Hinblick auf die Fusionsrichtlinie und die unionsrechtlichen Grundfreiheiten.
KStG § 8b Abs. 2 Satz 3
UmwStG 2006 § 11 Abs. 1, Abs. 2
DBA USA 1989 Art. 24 Abs. 4