Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.08.2018 |
Aktenzeichen: | XI R 37/17 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.10.2017 |
Aktenzeichen: | 1 K 3395/15 U |
Schlagzeile: |
Übereignung des Inventars einer Gaststätte bei gleichzeitiger Anmietung der Gaststätte vom Eigentümer der Immobilie
Schlagworte: |
Gaststätte, Geschäftsveräußerung, Inventar, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Übertragung des Inventars einer Gaststätte ist auch dann eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung, wenn der Erwerber mit dem übertragenen Inventar die Gaststätte dauerhaft fortführen kann und selbst über die zur Fortführung der Tätigkeit erforderliche Immobilie verfügt, weil er diese von einem Dritten gepachtet hat (Anschluss an das BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 XI R 27/08; Abgrenzung vom BFH-Urteil vom 4. Februar 2015 XI R 42/13).
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
MwStSystRL Art. 19, Art. 168
FGO § 118 Abs. 2