Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.04.2018 |
Aktenzeichen: | X R 24/17 |
Schlagzeile: |
Keine Anwendung des Abzugsverbots für Bewirtungskosten bei Aufwendungen eines Raststättenbetreibers für die Bewirtung von Busfahrern
Schlagworte: |
Abzugsverbot, Bewirtung, Busfahrer, Entgelt, Leistungsaustausch, Raststätte, Vermittlung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. gilt nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustausches ist.
2. Das Vorliegen eines Leistungsaustausches setzt nicht voraus, dass das Entgelt für die Bewirtung in Geld entrichtet wird. Die Gegenleistung kann u.a. auch in Form einer Werk-, Dienst-, oder Vermittlungsleistung erbracht werden.
3. Das Zuführen von potentiellen Kunden stellt eine die Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. ausschließende Gegenleistung des Busfahrers für die Bewirtung durch den Raststättenbetreiber dar.
EStG a.F. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10
StGB a.F. § 299