Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.03.2018 |
Aktenzeichen: | IX R 23/17 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.05.2017 |
Aktenzeichen: | 2 K 489/16 E |
Schlagzeile: |
Einkommensteuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
Schlagworte: |
Erbschaftsteuer, Freibetrag, Steuerbefreiung, Steuerermäßigung, Vorerwerb
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Zusammentreffen von Erwerben von Todes wegen und Vorerwerben - Berücksichtigung von persönlichen Steuerbefreiungen
1. Die nach § 35b Satz 1 EStG begünstigten Einkünfte müssen aus der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes herrühren, der sowohl von Todes wegen erworben worden ist als auch tatsächlich der Erbschaftsteuer unterlegen hat; der in Anspruch genommene persönliche Freibetrag (§ 16 ErbStG) ist anteilig abzuziehen.
2. Die auf die begünstigten Einkünfte anteilig entfallende Einkommensteuer ist nach dem Verhältnis der begünstigten Einkünfte zur Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) zu ermitteln.
3. Beim Zusammentreffen von Erwerben von Todes wegen und Vorerwerben ermittelt sich der Ermäßigungsprozentsatz des § 35b Satz 2 EStG durch Gegenüberstellung der anteiligen, auf die von Todes wegen erworbenen Vermögensteile entfallenden Erbschaftsteuer und des Betrags, der sich ergibt, wenn dem anteiligen steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) der anteilige Freibetrag nach § 16 ErbStG hinzugerechnet wird.
EStG § 17, § 35b
EStG a.F. § 35
ErbStG § 3, § 5, § 10 Abs. 1, § 14, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 17