Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.04.2018 |
Aktenzeichen: | II R 50/15 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.04.2015 |
Aktenzeichen: | 8 K 2116/12 GrE |
Schlagzeile: |
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person
Schlagworte: |
Bauerrichtungskosten, Bemessungsgrundlage, Grunderwerbsteuer, Grundstück
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das "Ob" und "Wie" der Bebauung erworben wird.
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 2