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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.04.2018
Aktenzeichen: 9 K 162/17

Schlagzeile:

Gleichmäßige Verteilung einer einmaligen Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens

Schlagworte:

1 %-Regelung, Anschaffungskosten, Dienstwagen, Ein-Prozent-Regelung, Lohnsteuer, Nutzungsdauer, Privatnutzung, Verteilung, Zuzahlung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Richtlinie 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 Lohnsteuerrichtlinien) ist eine in einer Summe erfolgende Zuzahlung eines Arbeitnehmers zur Anschaffung eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz auf die Nutzungsdauer des Kfz gleichmäßig zu verteilen. Die Zuzahlung mindert den monatlichen geldwerten Vorteil aus der privaten Kfz-Nutzung bereits auf der Einnahmenseite, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Dauer der Nutzungsüberlassung ausdrücklich vereinbart wurde.

Es muss entgegen der Meinung des Bundesfinanzministeriums (Az: IV C 5 - S 2334/11/
10004-02) in den ersten Jahren nicht jeweils der höchstmögliche Betrag auf den Nutzungswert angerechnet werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der Datenbank des BFH sind hierzu folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, VI R 18/18 (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2018)
Wie ist eine in einer Summe geleistete Zuzahlung eines Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines vom Arbeitgeber angeschafften und dem Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz (1 %-Regelung) zu berücksichtigen, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zur Geltungsdauer der Zuzahlung geschlossen wird (gleichmäßige Verteilung über die Nutzungsdauer entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1; EStG § 8 Abs 2; EStG § 12 Nr 1; EStG § 40a Abs 2; LStR Abschn 8.1 Abs 9 Nr 4
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 16.4.2018 (9 K 162/17)

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