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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 16.11.2017 |
| Aktenzeichen: | VI R 31/16 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 16.06.2016 |
| Aktenzeichen: | 1 K 3229/14 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Beschäftigungsort, Doppelte Haushaltsführung, Eigener Hausstand, Hauptwohnung
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
1. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d.h. der "eigene Hausstand" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist.
2. Die Hauptwohnung ist i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG am Beschäftigungsort belegen, wenn der Steuerpflichtige von dieser seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Die Entscheidung darüber obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1

