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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.08.2017
Aktenzeichen: I R 80/15

Vorinstanz:

Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.04.2015
Aktenzeichen: 6 K 1284/14

Schlagzeile:

Schlagworte:

Behördenversagen, Gewinnabführungsvertrag, Handelsregister, Körperschaftsteuer, Organschaft, Registereintragung, Sachliche Unbilligkeit, Unbilligkeit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar2:

Wird eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft infolge einer verzögerten Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister erst in dem auf das Jahr der Handelsregisteranmeldung folgenden Jahr steuerlich wirksam, liegt darin keine sachliche Unbilligkeit.


Das gilt auch, wenn die verzögerte Eintragung auf einem Fehlverhalten einer anderen Behörde – hier: Registergericht – beruhen sollte.

AO § 163
KStG § 14 Abs. 1 Satz 2, § 17


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