Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.05.2017 |
Aktenzeichen: | I R 37/15 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.04.2015 |
Aktenzeichen: | 4 K 1366/14 |
Schlagzeile: |
Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften
Schlagworte: |
Anteilsveräußerung, Betriebsausgaben, Betriebsausgabenfiktion, Betriebsstätte, Fiktion, Schachtelstrafe, Ständiger Vertreter, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit
Wichtig für: |
Kapitalgesellschaften
Kurzkommentar: |
Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften - keine Betriebsausgabenfiktion gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ohne inländische Betriebsstätte
1. Der von einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erzielte Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft ist gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfrei.
2. Die Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben nach Maßgabe von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG (sog. Schachtelstrafe) geht ins Leere, wenn die veräußernde Kapitelgesellschaft im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt.
KStG § 2 Nr. 1, § 8b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa