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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 12.07.2017 |
| Aktenzeichen: | VI R 42/15 |
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Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 11.09.2014 |
| Aktenzeichen: | 5 K 5362/12 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Bedürftigkeit, Besuchsfahrten, Doppelte Haushaltsführung, Mietspiegel, Übernachtungskosten, Unterhalt, Unterkunftskosten, Werbungskosten
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Wichtig für: |
Arbeitnehmer
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Kurzkommentar2: |
Doppelte Haushaltsführung - notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort
Der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigende sog. Durchschnittsmietzins einer 60 qm Wohnung am Beschäftigungsort kann nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel bemessen werden.
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Der BFH geht auch auf den folgende Aspekte ein:
- Besuchsfahrten
- Nachweis der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers

