Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.04.2017 |
Aktenzeichen: | 14 K 15/17 |
Schlagzeile: |
Subvention des Arbeitgebers beim Betrieb von Handelsschiffen ist nicht bezogen auf das Wirtschafts- oder Kalenderjahr auszulegen
Schlagworte: |
Arbeitgeber, Handelsschiff, Kalenderjahr, Lohnsteuer, Lohnzahlungszeitraum, Subvention, Wirtschaftsjahr
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Subvention des Arbeitgebers beim Betrieb von Handelsschiffen nach § 41a Abs. 4 EStG erfordert, dass das Schiff tatsächlich wie im Gesetz beschrieben international eingesetzt wird.
2. Dabei kann jedenfalls nicht auf das Kalender- oder Wirtschaftsjahr abgestellt werden, da die Lohnsteuer bezogen auf den Lohnzahlungszeitraum ermittelt wird.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der Revision beim Bundesfinanzhof lautet VI R 30/17.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 30/17 (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2017)
Ist bei der Prüfung, ob die schiffsbezogenen Voraussetzungen des § 41a Abs. 4 Satz 2 EStG vorliegen, zeitraumbezogen auf den (hier: monatlichen) Voranmeldungszeitraum oder auf das Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr abzustellen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 41a Abs 4 S 2; EStG § 41a Abs 4 S 1; EStG § 42d
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 27.4.2017 (14 K 15/17)