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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.03.2017
Aktenzeichen: IV R 9/15

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2014
Aktenzeichen: 15 K 15155/14

Schlagzeile:

Schlagworte:

Auflösung, KG, Kommanditgesellschaft, Nachversteuerung, Negatives Kapitalkonto, Rechtsschutzbedürfnis, Tatbestandsberichtigungsantrag, Veräußerungsgewinn

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar2:

1. Ein Veräußerungsgewinn aus dem Wegfall eines negativen Kapitalkontos in Folge der Auflösung einer KG ist auch im Anwendungsbereich des § 52 Abs. 33 Satz 3 EStG (nunmehr § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG) erst in dem Zeitpunkt realisiert, in dem feststeht, dass das negative Kapitalkonto nicht mehr durch Gewinne oder Einlageforderungen aufgefüllt werden kann.


2. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen, wenn die zu berichtigende Feststellung nicht entscheidungserheblich war.

EStG § 15a, § 16, § 52 Abs. 24 Satz 3, § 52 Abs. 33 Satz 3
BerlinFG § 15a, § 31 Abs. 10
FGO § 107


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