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Quelle: |
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 16.03.2017 |
| Aktenzeichen: | 1 K 215/16 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Arbeitslohn, Krankenversicherung, Lohnsteuer, Sachbezugsfreigrenze, Sachlohn, Zusatzkrankenversicherung, Zuschuss
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Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
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Kurzkommentar2: |
Vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausgezahlte Zuschüsse zu deren privater Zusatzkrankenversicherung fallen als Sachlohn in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
Entgegen der Auffassung des BMF (Az: IV C 5 - S 2334/13/10001) hat das FG Mecklenburg-Vorpommern die Sachbezugsfreigrenze angewendet.
Entgegen der Auffassung des BMF (Az: IV C 5 - S 2334/13/10001) hat das FG Mecklenburg-Vorpommern die Sachbezugsfreigrenze angewendet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: VI R 16/17.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen hierzu gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 16/17 (Aufnahme in die Datenbank am 22.5.2017)
Fallen vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausgezahlte Zuschüsse zu deren privater Zusatzkrankenversicherung als Sachlohn in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 8 Abs 2 S 11; EStG § 19
Vorgehend: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , Entscheidung vom 16.3.2017 (1 K 215/16)

