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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 22.02.2017 |
| Aktenzeichen: | II R 52/14 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 16.07.2014 |
| Aktenzeichen: | 7 K 1910/13 GE |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Anteilsvereinigung, Einbringung, Gesamthandsgemeinschaft, Grunderwerbsteuer, Grundstückserwerb, Kommanditgesellschaft, Miteigentum, Schenkung, Steuerbefreiung
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
1. Eine Anteilsvereinigung ist nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn die Übertragung der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft sowohl der Schenkungsteuer als auch der Grunderwerbsteuer unterliegt. Wird erst nach der Schenkung der Anteile aufgrund weiterer Rechtsvorgänge der grunderwerbsteuerliche Tatbestand erfüllt, ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG nicht gerechtfertigt.
2. Bei der Anteilsvereinigung in der Hand einer Gesamthandsgemeinschaft aufgrund einer Einbringung von Gesellschaftsanteilen wird nicht ein Grundstückserwerb von den einbringenden Gesellschaftern, sondern ein Grundstückserwerb von der grundbesitzenden Gesellschaft fingiert. Dieser (fiktive) Grundstückserwerb kann nicht dem Erwerb von Miteigentumsanteilen i.S. des § 5 Abs. 1 GrEStG gleichgestellt werden.
GrEStG § 1 Abs. 3, § 3 Nr. 2, § 5 Abs. 1

