Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.12.2016 |
Aktenzeichen: | V R 44/15 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.10.2015 |
Aktenzeichen: | 6 K 1104/13 |
Schlagzeile: |
Unternehmereigenschaft im kommunalen Bereich
Schlagworte: |
Juristische Person des öffentlichen Rechts, Nachhaltigkeit, Organschaft, Organträger, Unternehmer, Unternehmereigenschaft
Wichtig für: |
Kommunen
Kurzkommentar: |
1. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist nur dann Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gemäß § 2 Abs. 1 UStG ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt.
2. Fehlt es hieran, kann sie nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Organträger sein.
UStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1
MwStSystRL Art. 9, 11 und 13
Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1 und 2