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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 24.11.2016 |
| Aktenzeichen: | IV R 46/13 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 26.09.2013 |
| Aktenzeichen: | 5 K 2563/11 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Buchwert, Einbringung, Entnahme, Grundstück, Landwirtschaft, Personengesellschaft, Überentnahme, Vorweggenommene Erbfolge
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Wichtig für: |
Land- und Forstwirte, Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
1. Bei der Ermittlung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG sind auch Entnahmen von Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen, die bereits vor der Einführung der Vorschrift in den Betrieb eingelegt worden sind.
2. Die Ausnahmeregelung in § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
3. Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb zum Buchwert in eine Personengesellschaft ein, gehen die in dem Einzelunternehmen entstandenen Über- oder Unterentnahmen auf die Personengesellschaft über und sind vor dem Einbringenden fortzuführen.
EStG § 4 Abs. 4a Sätze 1, 2 und 5, § 6 Abs. 3, § 52 Abs. 11 Sätze 1 bis 3
UmwStG § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4

