Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.11.2016 |
Aktenzeichen: | V R 1/15 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.07.2014 |
Aktenzeichen: | 9 K 3180/11 |
Schlagzeile: |
Vorsteueraufteilung für ein Strom und Wärme produzierendes Blockheizkraftwerk
Schlagworte: |
Aufteilung, Blockheizkraftwerk, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Marktpreis, objektbezogener Umsatzschlüssel, Strom, Umsatzschlüssel, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Vorsteueraufteilung, Vorsteuerpauschalierung, Wärme
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
1. Unterhält der Unternehmer einen der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb und einen weiteren der Regelbesteuerung unterliegenden Gewerbebetrieb, richtet sich die Aufteilung der Vorsteuerbeträge für gemischt genutzte Eingangsleistungen (hier: Blockheizkraftwerk) nach § 15 Abs. 4 UStG.
2. Sachgerecht i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG ist dabei – entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung in Abschn. 2.5 Abs. 20 Satz 1 i.V.m. Abs. 12 Satz 3 UStAE – die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Marktpreise der produzierten Strom- und Wärmemenge (objektbezogener Umsatzschlüssel).
UStG § 15 Abs. 4, § 24 Abs. 1
Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5
Richtlinie 2006/112/EG Art. 173 Abs. 1