Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.09.2016 |
Aktenzeichen: | IV R 1/14 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.11.2013 |
Aktenzeichen: | 4 K 124/13 |
Schlagzeile: |
Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen
Schlagworte: |
Abschreibung, Abschreibungsbeginn, Bindungswirkung, Feststellungsbescheid, Gefahrübergang, Nachträglich bekannt gewordene Tatsache, Nachträgliches Bekanntwerden, Tatsache, Werklieferungsvertrag, Windkraftanlage, Wirtschaftliches Eigentum
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Steuerberater
Kurzkommentar: |
Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen - Erlangung wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut - keine wechselseitige Bindungswirkung der steuerrechtlichen Behandlung beim jeweils anderen Vertragspartner eines Werklieferungsvertrags - Änderung eines Feststellungsbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen
Die Anschaffungskosten einer durch Kaufvertrag bzw. Werklieferungsvertrag erworbenen Windkraftanlage können erst ab dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abgeschrieben werden.
Das wirtschaftliche Eigentum an einer Windkraftanlage geht erst im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Erwerber/Besteller über.
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 164 Abs. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 437, § 346, § 446, § 651
EStG § 7 Abs. 2, § 7g Abs. 2